Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen in Italien: Rundschreiben Nr. 36/E vom 19.12.2013 klärt ab
Veröffentlicht von Cleantechitaly am Dienstag, April 29, 2014 um
Eine Frage, die von Anfang an besonders umstritten gewesen ist, betrifft die Klassifizierung im Grundbuch von Photovoltaik-Anlagen. Werden Photovoltaik-Anlagen als bewegliches oder unbewegliches Vermögen betrachtet? Unterliegen Photovoltaik-Anlagen einer automatischen Eintragung? Wie werden diese für den Zweck von Steuer und Katasterertrag berücksichtigt?
Es hängt alles davon nicht aus der Bewegbarkeit oder weniger der Anlage, als man denkt, ab. Alles hängt von der Größe sowie der Ausgangsleistung der Anlage ab. Genauer gesagt, hat das Finanzamt darüber hinaus entschieden, Photovoltaikanlagen aufgrund ihrer Katasterrelevanz zu qualifizieren.
Das italienische Finanzamt hat diese und andere Fragen mit einem Rundschreiben geklärt, Nr. 36/E vom 19.12.2013 über die Katasterprofile und die steuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen.Anbei, wenn eine PV-Anlage als bewegliches Vermögen dass auf dem Katasterertrag des Gebäudes einwirkt, zu betrachten ist; wann diese als bewegliches Vermögen die den Katasterertrag unverändert lässt zu betrachten ist, sowie wann diese als Sache unterliegend den Selbsteintragung, als unbewegliches Vermögen gilt.
Mit einem Rundschreiben vom Dezember 2013, hat das italienischen Finanzamt die Behandlung von PV-Anlagen und Grundstücke für steuerliche Zwecke neu definiert. Die Nachricht hat Ängste in einigen Betreibern und Konsumenten erhöht. Anbei eine kurze Überblick über welche Änderungen, beziehungsweise welche Inhalte das Rundschreiben des Finanzamtes, erlassen am 18 Dezember 2013, mit sich bringt.
Das Rundschreiben klärt die Qualifikation, die zur Photovoltaik-Anlagen für Katasterzwecke sowie dessen allgemeine Besteuerung zu geben ist. In der Vergangenheit war es eine Diskrepanz geschaffen: die Agentur des Territoriums, eingegliedert im 2013 beim Finanzamt, hat immer behauptet, dass die Photovoltaik-Anlagen sowie Windkraftanlagen und anderen Anlagen, mussten als unbewegliches Vermögen betrachtet, weil sie nicht ohne erheblichen Ausgaben bewegt werden können. Für die Zwecke des Katasters und aller Steuern festgestellt auf Basis des Katasterwertes bestimmt siehe IMU und dessen Substitute, PV-Anlagen wurden immer als unbeweglich betrachtet. Das Finanzamt jedoch bis zum Erlass des Rundschreibens, argumentierte, dass die gleichen Anlage, die für Katasterzwecke unbewegliche Sache sind, für die Zwecke der allgemeinen Besteuerung sollten als bewegliche Sache betrachtet werden. Nun beseitigt die Agentur diese Diskrepanz, so dass es klar ist, dass PV-Anlagen, mit wenigen Ausnahmen, immer als unbeweglich zu betrachten sind, sowohl für Katastarzwecke, als auch für die allgemeine Besteuerung.
Welche praktischen Konsequenzen hat dies für diejenigen, die eine Photovoltaikanlage betreiben?
Eine Firma, die eine PV-Anlage besitzt, bis zum Erlass des Rundschreibens abgeschrieben hat, bzw. setzte von seinen betrieblichen Einkünfte, ein Betrag in Höhe von 9% der Kosten der Anlagen ab: der vorgesehene Abschreibungssatz für bewegliche Sachen. Jetzt, nach der Klärung des Finanzamtes, müssen Sie die Anlage mit dem für Sachanlagen vorgesehen Satz abschreiben, d.h. 4%. Nun schreibe ich weniger als vorher ab, aber habe im Gegenteil ein längerem Abschreibungszeitraum, weil es vom 11. bis 25. Jahre überspringt. Glücklicherweise hat das Finanzamt deutlich klar gemacht, dass die Steuerzahler, die sich bisher auf dem höchsten Prozentsatz verlassen haben werden strafrechtlich nicht verfolgt, da sie nach den Anweisungen von der gleichen Agentur gehandelt haben.
Wir müssen es eine negative Nachricht betrachten für Unternehmen, die Photovoltaikanlagen betreiben? Man kann eine eindeutige Antwort nicht geben, weil es aus dem Jahresabschluss und der steuerlichen Situation des einzelnen Unternehmens abhängig ist. Es ist eine Frage der Zeit: die abgezogen Kosten sind die selben, aber was sich nun ändert ist das Zeitraum. Mit dem alten System konnte über meine Steuerbelastung noch viel mehr senken, aber für weniger Jahren.
Das Rundschreiben definiert auch die Art und Weise, in der man den Katasterwert der Anlage ermittelt, unter Berücksichtigung aller Systemkomponenten, darunter auch solche die in den technischen Räumen enthalten sind wie Wechselrichter, Schalttafeln, Alarmanlagen, und so weiter. Nach einigen Betreibern dass könnte sogar den Katasterertrag verdoppeln lassen im Vergleich zu der bisherigen Berechnungsmethoden, mit einem schweren Auswirkung auf den Jahresabschlüsse. Ist das wirklich so?
Zum Teil, ja. Da alle Geräte zu betrachten sind, ist der Katasterertrag wesentlich höher, auch wenn mann nicht sagen kann, ob dieser sich eigentlich verdoppelt oder verdreifacht. Daher wachsen auch die Steuern im Zusammenhang mit dem Katasterertrag. Zu bezweifeln ist es aber, dass das Ausmaß dieser Erhöhungen kritisch in den Konzernabschluss eines Unternehmens widerspiegelt, wenn es gesund und gut gebaut ist.
Die großen Anlagen, die funktionelle Autonomie haben, werden als Gebäude-Einheiten und insbesondere Fabriken (Opifici), in der Kategorie D1, eingetragen. Für Anlagen auf Dächer oder auf Bereiche, die zum Gebäude selbst gehören, sind die Dinge komplizierter: Sie sollten nicht einzeln eingetragen werden, aber in manchen Fällen kann der Katasterertrag der Gebäude, in dem sie installiert sind, abweichen. Dies geschieht, wenn die Installation der Anlage würde den Einheitswert des Katersterertrages der Immobilie von einen Prozentsatz gleich oder größer als 15% erhöhen. Für diese Art von Anlagen die IMU folgt, die der Gebäude auf dem sie installiert sind.
Wie kann man wissen, ob die Dachanlage erklärt werden muss um den Katasterertrag des Gebäudes nach oben zu ändern? Reicht zu berechnen, ob die Kosten für die Anlage mehr als 15% des Katasterwertes des Gebäudes übersteigen?
Die Wertänderung wird in Übereinstimmung mit der durch das Grundbuchamt angewendeten Bewertungspraxis gemäß den im Jahr 2005 veröffentlichten Anweisungen der Agentur des Territoriums ermittelt. Allgemein kann man sagen, dass eine Anlage die auf einem Gebäude, die eine produktive Tätigkeit betreibt oder auf einem Hause installiert ist, sehr selten mehr als 15% der Katasterwert der Immobilie übersteigt: für diese Anlagen ist daher keine IMU (Immobiliensteuer) fällig, der Ertrag der Immobilie nimmt zu nicht, und man muss Sie nicht einmal erklären.
Quelle: Rundschreiben Nr. 36/E des italienischen Finanzamtes (19. Dezember 2013).