Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen in Italien: Rundschreiben Nr. 36/E vom 19.12.2013 klärt ab

Eine Frage, die von Anfang an besonders umstritten gewesen ist, betrifft die Klassifizierung im Grundbuch von Photovoltaik-Anlagen. Werden Photovoltaik-Anlagen als bewegliches oder unbewegliches Vermögen betrachtet? Unterliegen Photovoltaik-Anlagen einer automatischen Eintragung? Wie werden diese für den Zweck von Steuer und Katasterertrag berücksichtigt?

Es hängt alles davon 
nicht aus der Bewegbarkeit oder weniger der Anlage, als man denkt, ab. Alles hängt von der Größe sowie der Ausgangsleistung der Anlage ab. Genauer gesagt, hat das Finanzamt darüber hinaus entschieden, Photovoltaikanlagen aufgrund ihrer Katasterrelevanz zu qualifizieren.

Das italienische Finanzamt hat diese und andere Fragen mit einem Rundschreiben geklärt, Nr. 36/E vom 19.12.2013 über die Katasterprofile und die steuerliche Aspekte von Photovoltaikanlagen.Anbei, wenn eine PV-Anlage als bewegliches Vermögen dass auf dem Katasterertrag des Gebäudes einwirkt, zu betrachten ist; wann diese als bewegliches Vermögen die den Katasterertrag unverändert lässt zu betrachten ist, sowie wann diese als Sache unterliegend den Selbsteintragung, als unbewegliches Vermögen gilt.

Mit einem Rundschreiben vom Dezember 2013, hat das italienischen Finanzamt die Behandlung von PV-Anlagen und Grundstücke für steuerliche Zwecke neu definiert. Die Nachricht hat Ängste in einigen Betreibern und Konsumenten erhöht. Anbei eine kurze Überblick über welche Änderungen, beziehungsweise welche Inhalte das Rundschreiben des Finanzamtes, erlassen am 18 Dezember 2013, mit sich bringt.